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Arbeit in der Bundesregierung

4522Im Kabinett wird bei Entscheidungen kein Koalitionspartner überstimmt. In allen Ausschüssen des
4523Kabinetts und in allen vom Kabinett beschickten Gremien, Beiräten und Ausschüssen sind die
4524Koalitionspartner vertreten. Die Besetzung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Grundsätzlich sind
4525alle Koalitionspartner vertreten, sofern es die Anzahl der Vertreter des Bundes zulässt.
4526Die Arbeits- und Vorhabenplanung erfolgt zwischen Bundeskanzleramt und dem die A-Seite
4527koordinierenden Ressort.
4528Die Frühkoordinierung erfolgt im Rahmen des gesamten Prozesses in gemeinsamer Verantwortung
4529zwischen dem Bundeskanzleramt, dem die A-Seite koordinierenden Ressort und dem federführenden
4530Ressort. Im Rahmen der Frühkoordinierung werden von den federführenden Ressorts vor Einleitung
4531der Ressortabstimmung alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung dem
4532Bundeskanzleramt und zeitgleich dem die A-Seite koordinierenden Ressort vorgelegt. Ein Vorhaben ist
4533von grundsätzlicher politischer Bedeutung, wenn es Gegenstand einer Kabinettbefassung werden
4534muss oder soll. Das Bundeskanzleramt prüft in enger Abstimmung mit dem die A-Seite
4535koordinierenden Ressort in der Regel innerhalb von fünf Werktagen, ob das jeweilige Vorhaben den
4536Zielsetzungen des Koalitionsvertrags entspricht. Nach Freigabe des Vorhabens durch das
4537Bundeskanzleramt innerhalb der Frist leitet das federführende Ressort die Ressortabstimmung ein.
4538Unterbleibt eine Rückmeldung – auch nach einer möglichen Verlängerung der Frist – kann das
4539federführende Ressort die Ressortabstimmung einleiten.
4540Die Koalitionspartner treffen in der Bundesregierung Personalentscheidungen einvernehmlich. Dies
4541gilt auch für Personalvorschläge der Bundesregierung bei internationalen Organisationen und bei EU-
4542Institutionen.