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Ausweisung und Rückführung

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Ausweisung

3012Wir haben in den letzten Jahren in Deutschland schwer erträgliche Taten und Äußerungen zur Kenntnis
3013nehmen müssen, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt erheblich belastet oder gar beschädigt
3014haben und deshalb auch zu gesetzlichen Änderungen auch im Ausweisungsrecht geführt haben. Wer
3015den Aufenthalt in Deutschland missbraucht, indem er hier nicht unerheblich straffällig wird oder
3016gewalttätige Stellvertreterkonflikte auf deutschem Boden austrägt, dessen Aufenthalt muss beendet
3017werden. Künftig muss daher gelten: Bei schweren Straftaten führt die Verurteilung zu einer
3018Freiheitsstrafe zu einer Regelausweisung. Dies gilt insbesondere bei Straftaten gegen Leib und Leben,
3019gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei Volksverhetzung, bei antisemitisch motivierten Straftaten
3020sowie bei Widerstand und einem tätlichen Angriff gegen Vollstreckungsbeamte. Wir prüfen
3021Änderungsbedarf bei Ausweisung auch bei öffentlicher Aufforderung zur Abschaffung der freiheitlich-
3022demokratischen Grundordnung.
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Rückführungsoffensive starten und Herkunftsländer in die Pflicht nehmen

3024Abgelehnte Asylbewerber müssen unser Land wieder verlassen. Wir wollen die freiwillige Rückkehr
3025besser unterstützen, indem wir Anreize und die Rückkehrberatung stärken. Wenn dies nicht freiwillig
3026geschieht, muss die Ausreisepflicht staatlich durchgesetzt werden. Dies erfolgt mit einem kohärenten
3027Ansatz der Bundesregierung, um mit allen Politikfeldern eine bessere Kooperationsbereitschaft der
3028Herkunftsländer zu erreichen, einschließlich der Visa-Vergabe, Entwicklungszusammenarbeit,
3029Wirtschafts- und Handelsbeziehungen. Die Bundesregierung wird umfassende gesetzliche Regelungen
3030erarbeiten, um die Zahl der Rückführungen zu steigern. Dabei nehmen wir auch die Sekundärmigration
3031in den Blick. Den verpflichtend beigestellten Rechtsbeistand vor der Durchsetzung der Abschiebung
3032schaffen wir dabei ab. Die Bundespolizei soll die Kompetenz erhalten, für ausreisepflichtige Ausländer
3033vorübergehende Haft oder Ausreisegewahrsam zu beantragen, um ihre Abschiebung sicherzustellen.
3034Wir wollen eine Möglichkeit für einen dauerhaften Ausreisearrest für ausreisepflichtige Gefährder und
3035Täter schwerer Straftaten nach Haftverbüßung schaffen, bis die freiwillige Ausreise oder Abschiebung
3036erfolgt. Wir werden zudem alle Möglichkeiten ausschöpfen, um die Kapazitäten für die Abschiebehaft
3037deutlich zu erhöhen und dafür sorgen, die Möglichkeiten für Haft und Gewahrsam praxisnäher
3038auszugestalten. Die Möglichkeiten zur Aberkennung des Schutzstatus bei Straftätern wollen wir
3039konsequenter anwenden. Der Bund soll die Länder auch weiterhin bei der Beschaffung von
3040Reisepapieren und der Umsetzung von Rückführungen unterstützen und diese Unterstützung weiter
3041ausbauen. Wir zentralisieren beim Bund die Zuständigkeit für die Durchführung aller Überstellungen
3042nach der Dublin- beziehungsweise der Asyl-Migrationsmanagementverordnung und steigern so deren
3043Anzahl. Wir prüfen gemeinsam mit den Ländern die Einrichtung von durch den Bund betriebenen
3044Bundesausreisezentren mit dem Ziel der Beschleunigung von Ausreisen. Flugunternehmen werden wir
3045zur Beförderung bei Rückführungen verpflichten. Nach Afghanistan und Syrien werden wir abschieben
3046– beginnend mit Straftätern und Gefährdern.