3072
Bleiberechte
3073Für geduldete Ausländer, die gut integriert sind, die über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen
3074und durch ein bestehendes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis seit zwölf
3075Monaten ihren Lebensunterhalt überwiegend sichern, deren Identität geklärt ist, die nicht straffällig
3076geworden sind (analog § 60d Absatz 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz) und die sich zum 31.12.2024 seit
3077mindestens vier Jahren ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben sowie die Voraussetzungen
3078von §§ 25a, b Aufenthaltsgesetz noch nicht erfüllen, werden wir einen befristeten Aufenthaltstitel
3079schaffen. Die weitere Ausgestaltung bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Die Regelung
3080tritt zum 31.12.2027 außer Kraft.