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Ermittlungsbefugnisse (§§ 100a ff. StPO)
2837Wir müssen unseren Ermittlern die notwendigen Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung stellen. Daher
2838weiten wir die Straftatenkataloge der §§ 100a ff. StPO soweit erforderlich aus. Unter anderem
2839entristen wir die Telefonüberwachung beim Wohnungseinbruchsdiebstahl und passen die §§ 100a,
2840100b StPO dahingehend an, dass keine Katalogtat als Vortat von Geldwäscherstraftaten erforderlich ist.
2841Die Funkzellenabfrage wollen wir wieder umfassender ermöglichen.
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