2903
Familienrechtsreform
2904Bei Reformen des Familienrechts und Familienverfahrensrechts werden wir uns vom Wohl des Kindes
2905leiten lassen. Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und ist daher zulasten des
2906Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen. Bei künftigen Änderungen
2907Im Unterhaltsrecht stellen wir sicher, dass diese nicht zulasten der Kinder oder hauptsorge tragenden
2908Eltern gehen und eine stärkere Verzahnung des Unterhaltsrechts mit dem Steuer- und Sozialrecht
2909beinhalten.