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Geldwäschebekämpfung und Zollfahndung

1544Wir werden Geldwäsche und Finanzkriminalität entschieden bekämpfen. Dazu werden wir die
1545Kompetenzen des Bundes im Bereich der Finanzkriminalität bündeln. Im Hinblick auf die nächste
1546Prüfung der Financial Action Task Force (FATF) werden wir entscheidende Verbesserungen bei der
1547Geldwäschebekämpfung vornehmen.
1548Wir wollen insbesondere Austausch und Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich der
1549Geldwäsche sowie mit nationalen und internationalen Organisationen, der EU und der europäischen
1550Aufsichtsbehörde AMLA verbessern. Wir schließen Lücken im Transparenzregister. Sind ein oder
1551mehrere wirtschaftlich Berechtigte nicht zu ermitteln, so dürfen Rechtsgeschäfte juristischer Personen,
1552die den Betrag von 10.000 Euro nicht überschreiten, von geldwäscherechtlich Verpflichteten nicht
1553getätigt werden. Wir werden ein administratives, verfassungskonformes
1554Vermögensermittlungsverfahren schaffen mit dem Ziel, verdächtige Vermögensgegenstände von
1555erheblichem Wert sicherzustellen, bei denen Zweifel an einem legalen Erwerb nicht ausgeräumt
1556werden können (Suspicious Wealth Order). Die bestehenden Vermögenseinziehungsinstrumente
1557werden wir fortentwickeln und um ein Einziehungsverfahren für Vermögensgegenstände ungeklärter
1558Herkunft erweitern.