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Gewalt gegen Frauen
2917Wir wollen Gewaltkriminalität bekämpfen und insbesondere Frauen besser schützen. Deshalb
2918verbessern wir den strafrechtlichen Schutz von Frauen und besonders verletzlichen Personen wie
2919Kindern, gebrechlichen Menschen und Menschen mit Behinderung durch ein neues
2920Qualifikationsmerkmal bei den Tatbeständen von Mord und prüfen dies bei gefährlicher
2921Körperverletzung und schwerem Raub. Wir verschärfen den Tatbestand der Nachstellung und den
2922Strafrahmen für Zuwiderhandlungen nach dem Gewaltschutzgesetz und schaffen bundeseinheitliche
2923Rechtsgrundlagen im Gewaltschutzgesetz für die gerichtliche Anordnung der elektronischen Fußfessel
2924nach dem sogenannten Spanischen Modell und für verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings für Täter. Die
2925Verwendung von GPS-Trackern nehmen wir im Stalking-Paragraphen auf. Hersteller von Tracking-Apps
2926sollen verpflichtet werden, das Einverständnis der Gerätebesitzerinnen und -besitzer regelmäßig
2927abzufragen. Wir prüfen, inwieweit angesichts der gestiegenen Gewaltkriminalität und der
2928Gefährlichkeit gefährliche Körperverletzungen mittels einer Waffe oder eines Messers
2929beziehungsweise mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung künftig als Verbrechen geahndet
2930werden können. Für Gruppenvergewaltigungen wollen wir den Strafrahmen grundsätzlich erhöhen,
2931insbesondere bei gemeinschaftlicher Tatbegehung, bei Vergewaltigung und bei Herbeiführung einer
2932Schwangerschaft.
2933Zur Schließung von Strafbarkeitslücken prüfen wir, inwieweit der strafrechtliche Schutz für gezielte,
2934offensichtlich unerwünschte und erhebliche verbale und nicht-körperliche sexuelle Belästigungen
2935erweitert werden kann.