1865
Gute Gesetzgebung
1866Gesetze, Verordnungen und Regelungen, die nicht gemacht werden müssen, werden wir nicht machen.
1867Gesetze, die ihren Zweck nicht oder nicht mehr erfüllen, werden wir streichen. Gute Gesetzgebung ist
1868gründlich, integrativ und transparent. Unser Recht muss verständlich und digitaltauglich sein. Für uns
1869gilt: Erst der Inhalt, dann die Paragrafen. Bereits in der Frühphase von Gesetzgebungsverfahren werden
1870wir Praxischecks durchführen und Betroffene sowie Vollzugsexperten und -expertinnen aus Bund,
1871Ländern und Kommunen mit angemessenen Fristen (in der Regel vier Wochen) beteiligen. Um den
1872Wirkungsgrad von Gesetzen nachprüfbar zu machen, etablieren wir Erfolgsindikatoren, an deren
1873Maßstab der spätere Gesetzesvollzug gemessen werden kann. Unsere Gesetzentwürfe enthalten eine
1874Visualisierung von Organisationsstrukturen, Prozessabläufen und Wirkungsmodellen. Wir werden im
1875Bundestag regelmäßig über die Umsetzung von geltenden Gesetzen beraten. Überbordende und
1876wirkungslose Berichtspflichten werden wir streichen und wiederkehrende Berichte grundsätzlich der
1877Diskontinuität unterstellen.