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Krankenhauslandschaft
3440Wir entwickeln eine qualitative, bedarfsgerechte und praxistaugliche Krankenhauslandschaft
3441aufbauend auf der Krankenhausreform der letzten Legislaturperiode fort und regeln dies gesetzlich bis
3442zum Sommer 2025. Wir ermöglichen den Ländern zur Sicherstellung der Grund- (Innere, Chirurgie,
3443Gynäkologie und Geburtshilfe) und Notfallversorgung der Menschen besonders im ländlichen Raum
3444Ausnahmen und erweiterte Kooperationen. Die Lücke bei den Sofort-Transformationskosten aus den
3445Jahren 2022 und 2023 sowie den bisher für die GKV vorgesehenen Anteil für den Transformationsfonds
3446für Krankenhäuser finanzieren wir aus dem Sondervermögen Infrastruktur.
3447Die Definition der Fachkrankenhäuser überarbeiten wir mit dem Ziel, dass die in den Ländern
3448bestehenden und für die Versorgung relevanten Fachkliniken erhalten bleiben können. Das System der
3449belegärztlichen Versorgung erhalten und verbessern wir ohne Einbußen in der Qualität der
3450Leistungserbringung. Die Zuweisung der Leistungsgruppen erfolgt zum 01.01.2027 auf Basis der 60
3451NRW-Leistungsgruppen zuzüglich der speziellen Traumatologie. Der InEKGrouper zu diesen
3452Leistungsgruppen wird zur Abrechnung verwendet und die Leistungsgruppen bleiben bis zur
3453Evaluation erhalten. Die bis zum 01.01.2027 geltenden Zwischenfristen zur Umsetzung der
3454Krankenhausreform werden angepasst. Dort, wo es medizinisch sinnvoll ist, werden die
3455Leistungsgruppen in Bezug auf ihre Leistungs- und/oder Qualitätsvorgaben verändert. Dies gilt in
3456gleicher Weise für die Anrechenbarkeit der Ärztinnen und Ärzte pro Leistungsgruppe. Als
3457Vollzeitäquivalent gelten 38,5 Stunden. Die Konvergenzphase wird von zwei auf drei Jahre verlängert.
3458Das Jahr 2027 wird dabei für alle Krankenhäuser erlösneutral ausgestaltet, um die neuen
3459Vergütungsregeln und die Wirkung der Vorhaltefinanzierung transparent aufzuzeigen und.
3460gegebenenfalls nachzujustieren. Anschließend führen wir die Vorhaltevergütung in zwei Schritten ein.
3461In den Bundesländern, die bis zum 31.12.2024 die Leistungsgruppen zugewiesen haben, bleiben diese
3462rechtswirksam und werden als Basis für die Vergütung ab 2026 genutzt. Diese Übergangsregelung gilt
3463längstens bis zum 31.12.2030 und führt zu keiner Schlechterstellung.