2037

Reformen des Verfahrensrechts

2038Wir übersetzen die Verfahrensordnungen in das digitale Zeitalter, damit Verfahrensplattformen an die
2039Stelle klassischer Akten treten und digitale Beweismittel aufnehmen können. Wir wollen
2040Verfahrensdauern generell erheblich verkürzen, indem wir unter anderem den Zugang zu zweiten
2041Tatsacheninstanzen begrenzen. Zudem schaffen wir Rechtsgrundlagen für Möglichkeiten der
2042richterlichen Verfahrensstrukturierung, etwa durch frühzeitige Verfahrenskonferenzen oder Vorgaben
2043zur Strukturierung des Parteivortrags. Präklusionsfristen weiten wir aus. Zur Modernisierung der
2044Zivilprozessordnung greifen wir Impulse der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ auf,
2045ergreifen weitere Maßnahmen zur Bewältigung von sogenannten Massenverfahren und stärken
2046Schätzungs- und Pauschalierungsbefugnisse. Zur Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung und
2047einer zügigen Verfahrensführung ist eine grundlegende Überarbeitung der Strafprozessordnung
2048unumgänglich, weshalb wir eine Kommission aus Wissenschaft und Praxis unter Beteiligung der Länder
2049einsetzen. Den Opferschutz im Strafprozess werden wir verbessern und erleichtern insbesondere die
2050audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen. Auch die Verwaltungsgerichtsordnung werden
2051wir novellieren und unter anderem einen vermehrten Einsatz von Einzelrichtern ermöglichen und die
2052Einführung von Pilotverfahren prüfen. Verwaltungsgerichte sollen sich unter Beibehaltung des
2053Amtsermittlungsgrundsatzes künftig stärker auf den vorgebrachten Parteivortrag und auf eine
2054Rechtmäßigkeitsprüfung konzentrieren.