2865
§ 99 StGB
2866Für § 99 Abs. 1 StGB wird ein (Regel-)Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
2867eingeführt und in einem neuen Absatz 2 für unbenannte minder schwere Fälle ein Strafrahmen von
2868Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.