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Veranlassungskonnexität

3624Wir orientieren uns am Grundsatz der Veranlassungskonnexität – „Wer bestellt, bezahlt“, das gilt auch
3625für Verwaltungs- und Personalaufwände. Wer eine Leistung veranlasst oder ausweitet, muss für ihre
3626Finanzierung aufkommen. Das heißt, wenn Bundesgesetze oder andere Maßnahmen des Bundes bei
3627den Ländern und Kommunen zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, muss sichergestellt
3628werden, dass die Mittel bei der ausführenden Ebene ankommen.